Rechtliche Hinweise
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Die Lieferung von Fertigbauteilen fällt unter einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen. Die Parteien akzeptieren die Anwendung des allgemeinen Kaufrechts, sofern in den Sonderbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht davon abgewichen wird. Die Ungültigkeit einer Bestimmung in den Bedingungen berührt jedoch nicht die Gültigkeit dieser Bedingungen. Nimmt der Lieferant der Elemente auch die Montage vor, handelt es sich um einen Werkvertrag, für den allgemeine Sonderbedingungen gelten. Wird die Montage vom Verkäufer durchgeführt, darf von den ursprünglichen Plänen nur auf schriftlichen Antrag des Verkäufers und auf dessen eigene Verantwortung abgewichen werden. Die Koordination und Überwachung der Montage erfolgt stets unter der Verantwortung des Kunden. Die Waren gelten, ungeachtet der Liefermodalitäten, als in den Geschäften oder Werkstätten des Verkäufers gekauft. Sonderbedingungen können strengere Bestimmungen vorschreiben.
Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, schließen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anwendung allgemeiner Einkaufsbedingungen, die eventuell in anderen Dokumenten oder Drucksachen des Käufers enthalten sind, in vollem Umfang aus. Im Falle von Abweichungen zwischen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen haben letztere Vorrang. Die Nichtigkeit einer der Bedingungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Alle Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Alle von Vertretern, Agenten, Maklern und anderen Vermittlern des Verkäufers eingegangenen Verpflichtungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer endgültig und verbindlich. Zusätzliche Bestellungen sind Gegenstand eines neuen Vertrags.
Die vereinbarten Preise können, unabhängig von den nachstehenden Faktoren, immer an steigende Preise für Rohstoffe, Löhne und Materialien oder an Preisänderungen bei den Lieferanten des Verkäufers angepasst werden.
Gültige Währungseinheit
Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verstehen sich die Preise des Verkäufers in Euro (€).
Steuern und Abgaben
Alle Gebühren, Steuern und Abgaben jeglicher Art, die mit dem Abschluss und/oder der Erfüllung des vorliegenden Vertrags zusammenhängen oder nicht, gehen auch dann zu Lasten des Käufers, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Preisanpassung
Die Preise werden auf der Grundlage der am Tag des Angebots gültigen Indizes festgelegt. Wir behalten uns das Recht vor, sie nach der folgenden Formel anzupassen:
p = P(0,4 s/S + 0,4 i/I + 0,2)
oder:
p = Rechnungspreis
P = Preis des vorliegenden Angebots
l = Lohn des Facharbeiters zum Zeitpunkt der Lieferung an die Baustelle, einschließlich Sozialabgaben, Kategorie I, wie von der Commission Paritaire Nationale de la Construction Nationale (Paritätische Kommission für das Bauwesen) festgelegt;
L = der gleiche Lohn am Datum des vorliegenden Angebots;
i = Materialindex, Index Öffentliche Arbeiten, zum Zeitpunkt der Lieferung;
I = der gleiche Index am Datum des vorliegenden Angebots.
Durch Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwer vorhersehbar waren und die den Verkäufer nicht an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern, aber unzumutbar erschweren, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag entweder an diese veränderten Umstände anzupassen oder schadensersatzfrei zu kündigen. Im Falle einer Anpassung des Vertrags hat der Käufer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Eine Senkung der Kennzahlen (m³/Stück, kg/Stück, Bewehrungsgrad, Tonnage pro Transport, ...) führt in Absprache mit dem Käufer zu einem Aufpreis.
Wir behalten uns das Recht vor, die Stahlpreise für Betonfertigteile entsprechend ihrem tatsächlichen Gewicht und dem Kurs des Grymafer-Betonstahlindexes (FKC) nach folgender Formel zu indexieren: Mehrkosten für Stahl = Gewicht des Stahls x (letzter bekannter Index zum Zeitpunkt der Fakturierung - letzter bekannter Index zum Zeitpunkt des Angebots).
Fakturierung
Die Fakturierung erfolgt nach folgendem Verfahren:
Rechnungen werden pro Lieferung, monatlich oder gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan ausgestellt. In den Sonderbedingungen können strengere Zahlungsbedingungen festgelegt werden. Einsprüche gegen die Abrechnung der Rechnung sind nur innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zulässig. Nach Ablauf dieser Frist werden keine diesbezüglichen Einsprüche mehr akzeptiert.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen müssen innerhalb von dreißig (30) Tagen zum Monatsende bezahlt werden. Die Rechnungen sind am Geschäftssitz des Verkäufers in EURO zahlbar. Die Annahme von Wechseln oder eines anderen Zahlungsmittels führt zu keiner Novation und beeinträchtigt in keinem Fall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sehen die Sonderbedingungen eine Zahlung per akzeptiertem, domiziliertem und/oder avisiertem Wechsel vor, führt die Tatsache, dass dieser nicht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnungen gemäß den Sonderbedingungen am Geschäftssitz eingeht, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Ungültigkeit der vereinbarten Sonderbedingungen und zur Anwendung der vorliegenden Zahlungsbedingungen.
Reklamationen jeglicher Art, auch wenn sie vom Verkäufer berücksichtigt werden, entbinden den Kunden nicht von seiner Verpflichtung der Einhaltung der Zahlungsfristen. Eine Verrechnung von Entschädigungen mit dem Verkäufer geschuldeter Rechnungen ist in allen Fällen ausgeschlossen. Von Rechnungen dürfen ohne eine diesbezügliche vorherige schriftliche Vereinbarung keine Sicherheiten einbehalten werden.
Zahlungsgarantien
Darüber hinaus behält sich der Verkäufer im Rahmen der Vertragserfüllung das Recht vor, Zahlungsgarantien vom Käufer einzufordern. Können diese Sicherheiten nicht zugesichert werden, ist der Verkäufer berechtigt, jede andere Maßnahme ergreifen, die er zur Wahrung seiner Interessen für zweckmäßig erachtet; insbesondere hat er das Recht, den Vertrag zu Lasten des Käufers aufzulösen und Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen.
Minderung des Kundekredits
Die in diesem Vertrag oder in den Sonderbedingungen genannten Fälligkeiten wurden unter Berücksichtigung des Kredits festgelegt, den der Kunde genießt. Wird diese Kreditwürdigkeit in Frage gestellt, werden alle offenen Forderungen und alle angefallenen Kosten von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung direkt fällig. Der Artikel 12 – „Vertragsauflösung“ - dieser Geschäftsbedingungen kommt ab diesem Zeitpunkt automatisch zur Anwendung.
Zahlungsverzug
Unter Zahlungsdatum ist das Datum zu verstehen, an dem der Betrag auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Im Fall einer verspäteten Zahlung oder eines ernsthaften Hinweises darauf, dass der Käufer die Zahlung nicht leisten wird, oder wenn die Kreditversicherungsgesellschaft die Kreditlinie schließt, hat der Verkäufer das Recht, künftige Lieferungen auszusetzen und Lagerkosten gemäß Artikel 8.2 zu berechnen. Im Falle einer Aussetzung der Lieferung hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens oder des entgangenen Gewinns.
Für jede am festgelegten Fälligkeitsdatum unbezahlte Rechnung werden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatzes zuzüglich 3 %, mindestens jedoch 12 % auf Jahresbasis, fällig. Die Festsetzung dieser Verzugszinsen entbindet den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Zahlungsfristen bei Fälligkeit strikt einzuhalten. Bleibt eine Rechnung vollständig oder teilweise innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt eines eingeschriebenen Mahnschreibens unbezahlt, schuldet der Käufer, unbeschadet der Verzugszinsen, außerdem eine pauschale Entschädigung in Höhe von 12 % des Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 250,- €. In diesem Fall wird der Verkäufer die sofortige und vollständige Zahlung aller im Rahmen des vorliegenden Vertrags geschuldeten Beträge oder anderer Summen aller nicht fälligen Rechnungen, Wechsel, Schuldscheine usw. einfordern.
Darüber hinaus berechtigt jede Nichtzahlung den Verkäufer, den Verkauf der gesamte oder eines Teils der unbezahlt gebliebenen Waren einzustellen und die laufenden Verträge für alle noch ausstehenden Lieferungen ohne jede Formalität und vorbehaltlich eines Schadenersatzes zu kündigen. Dieser Schadenersatz wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 – „Vertragsauflösung“ - berechnet.
Konformität
Der Käufer lässt eine Toleranzspanne gegenüber den technischen Vorschriften zu, wie sie in den Verlegeplänen angegeben sind. Der Verkäufer liefert gemäß den in den Sonderbedingungen enthaltenen technischen Vorschriften oder, falls diese nicht vorliegen, gemäß den geltenden Normen, PTV oder Benor-Normen, und zwar sowohl hinsichtlich des Aussehens und der Abmessungen als auch der inneren Eigenschaften. Die Erstellung eines Verlegeplans dient ausschließlich dem Zweck, die Ausführung zu vereinfachen und kann in keinem Fall als Stahlbetonstudie betrachtet werden.
Alle anderen Spezifikationen, die in anderen Dokumenten wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Werbeanzeigen, Skizzen usw. enthalten sind, sind rein approximativ und nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in den Sonderbedingungen erwähnt werden.
Vom Kunden übermittelte Daten
Der Käufer oder sein Bevollmächtigter (Architekt) müssen selbst einschätzen, in welchem Umfang ein Planungsbüro hinzugezogen werden muss. Die entsprechenden Kosten und Verantwortung liegen ausschließlich beim Käufer. Der Käufer trägt allein die vollständige und uneingeschränkte Verantwortung für alle Daten, die er dem Verkäufer übermittelt. Alle vom Verkäufer vorgelegten Pläne und technischen Unterlagen unterliegen der Genehmigung durch den Käufer, der dafür verantwortlich ist, dass sie innerhalb von zehn (10) Werktagen überprüft werden. Geschieht das nicht, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferfrist für die Elemente ohne Fälligkeit einer Entschädigung oder Lieferstrafe zu verlängern.
Der Käufer ist allein verantwortlich für die Genehmigung der Pläne und technischen Dokumente durch Dritte (Architekt, Planungsbüro, ...). Die Genehmigung und die Anmerkungen müssen dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. Liegen nach Ablauf der Frist von zehn (10) Tagen keine schriftlichen Anmerkungen vor, gilt die Genehmigung als erteilt und wird die Produktion der Elemente eingeleitet.
Darüber hinaus ist der Architekt für die Form, die Maße und das Aussehen der gezeichneten Elemente verantwortlich; der beratende Ingenieur trägt die alleinige Verantwortung für die allgemeine Stabilität des Bauwerks, aller zu diesem gehörenden Elemente sowie der Verbindungsprinzipien. Der Verkäufer kann in keinem Fall für die konzeptionelle Lösung, die technischen Eigenschaften oder die Folgen haftbar gemacht werden.
Alle dem Käufer übermittelten Ausführungspläne, Muster, Zeichnungen und Fotos bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie sind auf erste Aufforderung hin zurückzugeben und dürfen nicht kopiert oder an Dritte abgetreten werden. Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, jederzeit auf die ausgeführten Projekte zu verweisen und diese für Werbezwecke zu verwenden.
Hebesystem
Siehe Sonderbedingungen des Verkäufers.
Befüllen von Elementen
Das Befüllen der Kranösen ist nicht im Preis inbegriffen.
Kontrolle und Tests
Im Preis sind keine Kontrollen oder Tests vorgesehen; diese müssen immer - auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung gefordert werden – vom Käufer vor deren Durchführung bezahlt werden. Der Verkäufer darf in keinem Fall mit Prüfungen dieser Art belastet werden.
Muster
Jedes Muster, das dem Käufer zur Genehmigung vorgelegt und anschließend genehmigt wird, dient lediglich als Grundlage für den Vertrag. Jedes Element kann geringfügig von dem genehmigten Muster abweichen, da ein Muster auf einer eher kleinen Fläche, mit einem begrenzten Betonvolumen und unter anderen Bedingungen oder mit anderen Produktionsmethoden hergestellt wird.
Der Verkäufer kann in keinem Fall dafür haftbar gemacht werden, wenn die vom Käufer bestellten Elemente mit geistigen Eigentumsrechten einer dritten Partei in Konflikt stehen.
6.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Alle Anfragen und Ankündigungen zur Abholung von Elementen müssen mindestens fünf (5) Werktage im Voraus schriftlich mit Angabe der Reihenfolge der Lieferungen erfolgen. Fehlfrachten, die auf den Käufer oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, oder volle Frachten für eine Teilladung können dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Jeder Lieferschein muss vom Baustellenleiter unterzeichnet werden und gilt als Nachweis für den Erhalt der Ware in gutem Zustand. Bei Nichteinhaltung dieser Regel ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzufordern; der Transportpreis bleibt jedoch weiterhin fällig. Die Art der Beladung der Lkw liegt im Ermessen des Verkäufers
6.2. EINRICHTUNG DER BAUSTELLE UND IHRES ZUGANGS
a. Allgemeine Anforderungen bei Lieferung an die Baustelle und Montage durch den Verkäufer
Übernimmt der Verkäufer den Transport, ist der Käufer verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und alle Genehmigungen einzuholen, damit die Zugänglichkeit der Baustelle, das Parken und die Nutzung der Geräte des Verkäufers (Lkw, Kräne usw.) sowie die Arbeiten (Entladen, Montage usw.) unter optimalen Sicherheits- und Leistungsbedingungen gemäß den Regeln der Straßenverkehrsordnung, den örtlichen Vorschriften und den gesetzlichen Bestimmungen der allgemeinen Arbeitsschutzverordnung auf seine eigenen Kosten und sein eigenes Risiko gewährleistet werden können.
Der Entladeort muss für Lkw mit einer Achslast von dreizehn (13) Tonnen zugänglich sein. Ist eine geringere Ladekapazität erforderlich, wird ein Zuschlag in Rechnung gestellt. Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus einer Unterlassung oder Unzulänglichkeit der Maßnahmen ergeben, die er gemäß den vorstehenden Absätzen zu ergreifen hat; das gilt insbesondere in Bezug auf die Stilllegung der Fahrzeuge des Verkäufers, Schäden, die dem Verkäufer oder Dritten entstehen.
Der Kunde stellt den Verkäufer ohne jede Einschränkung von allen Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus haftet der Kunde im Falle der Nichteinhaltung der dem Kunden gemäß den vorstehenden Absätzen auferlegten Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Stilllegung der Fahrzeuge des Verkäufers, für den Schaden, der dem Verkäufer oder Dritten entsteht.
b. Besondere Vorschriften bei Montage durch den Verkäufer
Zu diesem Zweck muss der Kunde die Zufahrtswege zu den Park- und/oder Entladeorten der Lastwagen des Verkäufers sowie zu den Park- und/oder Betriebsorten des Krans anlegen, instand halten und gegebenenfalls abgrenzen. Fahrzeuge und Geräte müssen ihre Bewegungen unabhängig von Witterungsbedingungen und gemäß den Angaben des Verkäufers durchführen können.
c. Besondere Vorschriften bei Lieferung auf die Baustelle
Der Transport wird immer pro volle Ladung berechnet. Das Entladen, die Handhabung, das Stapeln und die Platzierung gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers. Dieser ist verpflichtet, den Lkw innerhalb einer halben Stunde nach seiner Ankunft oder vor der Ankunft des nächsten Lkw vollständig zu entladen, wenn die vom Kunden gewünschten Lieferzeiten weniger als eine halbe Stunde auseinander liegen. Wird diese Frist überschritten, werden ihm die zusätzlichen Stunden in Rechnung gestellt; jede angefangene Stunde gilt als geschuldet. Verlässt der Lkw fristgemäß das Werk, wird davon ausgegangen, dass er fristgemäß auf der Baustelle eingetroffen ist.
d. Besondere Vorschriften bei Lieferung ab Werk
Bei Lieferung ab Werk regeln die Sonderbedingungen die Verladung.
Die Liefer- und/oder Montagefristen werden in den Sonderbedingungen festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind die Fristen nur Richtwerte und stellen eine Handelspflicht dar. Der Verkäufer haftet weder für die Folgen einer Fristüberschreitung, sofern ihm keine ausdrückliche Mahnung per Einschreiben für das Verschulden der Fristüberschreitung übermittelt wurde, noch im Fall einer höheren Gewalt oder Hardship.
Die Fristen für die Entwicklung eventueller Formen und deren Herstellung beginnen erst ab dem Datum der Genehmigung der Pläne durch den Käufer. Bei Verzögerungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Fristen behält sich der Verkäufer das Recht vor, neue Lieferfristen zu vereinbaren, ohne dass ihm daraus Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer erwachsen können.
8.1. DEM VERKÄUFER ZURECHENBARE VERSPÄTUNG
Keine Verzögerung der vereinbarten Liefer- und/oder Montagefristen (Art. 7 – „Lieferfristen und -bedingungen“), die dem Verkäufer zuzurechnen ist, kann zur Auflösung des vorliegenden Vertrags führen. Der Kunde schließt die Möglichkeit der Auflösung ausdrücklich aus. Stattdessen führt eine verspätete Lieferung zur Zahlung einer Entschädigung von maximal 1/400 pro Werktag, mit einem Maximum von 5 % des Wertes der Produkte ohne Zölle und Kosten und unter Ausschluss jedweder anderen Entschädigungen. Der Käufer muss den entstandenen Schaden in allen Fällen nachweisen.
8.2. DEM VERKÄUFER NICHT ZURECHENBARE VERSPÄTUNGEN
Wird das gültige Liefer-, Montage- oder Fertigstellungsdatum aufgrund einer Tatsache, die dem Verkäufer nicht angelastet werden kann, und unter Ausschluss höherer Gewalt im strengsten Sinne, das in den Sonderbedingungen vorgesehene Datum um mehr als dreißig (30) Tage überschritten, schuldet der Käufer den gesamten Rechnungsbetrag zuzüglich der daraus resultierenden Lagerkosten, der zusätzlichen Lagerkosten und/oder der Kosten für den Abriss, die Lagerung und den Wiederaufbau der Schalungen und/oder Materialien.
Ein Konkurs, Vergleich, Zahlungsaufschub oder ähnliches - gütliches oder gerichtliches - Verfahren des Bauherrn oder des Kunden des Verkäufers gilt in keinem Fall als ein Ereignis höhere Gewalt. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins wird rechtmäßig und ohne Inverzugsetzung eine in den Sonderbedingungen festgelegte Entschädigung fällig oder, falls dies nicht möglich ist, Kosten in Höhe von 3 % pro Monat auf der Grundlage des Wertes der in Rechnung gestellten Teile ab dem zweiten Monat, der auf den Liefermonat folgt.
Im Falle einer längeren Lagerung beim Verkäufer gehen die Reinigungsarbeiten und, falls erforderlich, die Reparatur der Teile infolge der längeren Lagerung zu Lasten des Käufers.
Bei Lieferung auf die Baustelle führt jede Überschreitung der Entladefrist rechtmäßig und ohne Inverzugsetzung zu einer Entschädigung von 42,- € pro Stunde und Lkw. Erfolgt die Montage durch den Verkäufer, wird eine Entschädigung für das Material berechnet, das aufgrund dieser Verzögerung stillgelegt werden muss. Die Tagesentschädigung pro Lkw und Kran wird je nach Kapazität des Krans gleichwertig zu seinem Mietpreis nach den am Tag der Immobilisierung geltenden Tarifen berechnet. Eine Unterbrechung der Arbeitsleistungen des Personals wird ebenfalls mit einem Stundenlohn von 32,- € pro Arbeitskraft berechnet. Diese Vergütungen sind indexiert (Basis 100 = 01/2006).
Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung zuzüglich eventueller Zinsen, Erhöhungen und Zusatzkosten der Eigentümer der gelieferten Waren, und zwar auch dann, wenn die Ware in einer Immobilie platziert oder eingebaut wird. Im Falle von Teillieferungen und wenn diese Gegenstand separater Zahlungen sind, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Auftrags das Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die gelieferten Waren bei Nichtzahlung zurückzufordern. Alle Kosten, die mit der Wiederbeschaffung verbunden sind, gehen zu Lasten des Käufers. Der Vertragspartner ist persönlich verpflichtet, einen eventuellen neuen Käufer oder Eigentümer über diesen Eigentumsvorbehalt zu informieren.
Werden die Elemente nicht vom Verkäufer montiert, liegt das Risiko ab Abfahrt des Lkw, bei Abholung im Werk und, falls der Verkäufer die Montage übernimmt, ab Einbau in das Gebäude beim Kunden. Von diesem Zeitpunkt an haftet der Käufer für alle Beschädigungen oder Verluste infolge von Zufall oder höherer Gewalt. Waren, die auf die Baustelle geliefert und vom Verkäufer montiert werden, stehen bis zu ihrem Einbau unter der Aufsicht des Käufers, der verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und ihrem Schutz zu ergreifen.
10.1 GEMEINSAME LIEFERBESTIMMUNGEN
Der Kunde ist als Gewerbetreibender verpflichtet, die gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Abnahme der Produkte hinsichtlich ihrer Abmessungen, ihres Volumens und ihres Aussehens erfolgt vor dem Versand in der Fabrik. Zu diesem Zweck muss sich der Kunde auf eigene Initiative über Ort, Tag und Uhrzeit informieren, an dem er die erforderlichen Kontrollen durchführen kann, die unbedingt in Anwesenheit des Verkäufers stattfinden müssen. In Ermangelung einer Kontrolle vor dem Versand wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Produkte in Bezug auf ihre Abmessungen, Mengen und ihr Aussehen akzeptiert hat.
10.2. Liefermängel
Bei Lieferung ab Werk wird davon ausgegangen, dass alle offensichtlichen oder versteckten Mängel oder Nichtübereinstimmungen, die nicht genau und detailliert im Frachtbrief vermerkt sind, endgültig abgedeckt sind und das Produkt vollständig akzeptiert wird.
Bei Lieferung frei Baustelle muss der Käufer bei Ankunft der Ware auf der Baustelle und vor dem Abladen der Ware auf den Lieferscheinen alle Schäden oder Mängel an der Ware vermerken. Das Fehlen solcher Vermerke gilt als Annahme der Waren.
Bei der Platzierung oder Montage von Elementen mit offensichtlichen Mängeln verzichtet der Käufer auf das Recht, Kosten für Reparaturen oder Entschädigungen aufgrund minderer Qualität geltend zu machen, sofern diese Mängel nicht bei der Annahme der Ware auf dem Lieferschein vermerkt oder vor der Platzierung oder Montage der Elemente keine schriftliche Reklamation eingereicht wurde.
Wird nach der Lieferung ein versteckter Mangel entdeckt, benachrichtigt der Kunde den Verkäufer unverzüglich (innerhalb eines Monats) per Einschreiben, einschließlich einer präzisen Beschreibung des reklamierten Mangels und einer Beifügung aller relevanten Belege. Er verpflichtet sich, kein fehlerhaftes Produkt zu montieren. Im Falle einer Reklamation ist der Käufer verpflichtet, für eine angemessene Lagerung der strittigen Teile zu sorgen.
Der Umfang und die Art der versteckten Mängel sind restriktiv auszulegen, da der Kunde aufgrund seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender verpflichtet ist, die Produkte sowohl bei der Entgegennahme als auch bei der Platzierung gewissenhaft zu prüfen.
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung welcher Art auch immer bei einem Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einer Tatsache, die beinhaltet, dass der Vertragspartner, sein Angestellter und/oder Subunternehmer ein vom Verkäufer geliefertes Produkt einer ganz bestimmten Qualität für ein Bauwerk verwendet oder verwenden lässt, dessen Produkte eine andere Qualität haben sollten, und zwar in Abhängigkeit von der Art und den Merkmalen des Bauwerks.
Die Gewährleistung für versteckte Mängel ist auf einen (1) Monat ab dem Zeitpunkt beschränkt, an dem der Kläger von dem Schaden, dem Mangel und der Identität des Herstellers hätte Kenntnis erlangen können. Das Recht auf Klageerhebung verjährt nach einem Zeitraum von zehn (10) Jahren ab Lieferung.
Die Garantie des Verkäufers beschränkt sich, unter Ausschluss jeglichen Schadenersatzes und unabhängig von der Ursache der Reklamationen, nach eigenem Ermessen auf die Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des fehlerhaften oder nicht konformen Teils der Ware. Falls weder Ersatz noch Reparatur möglich sind, kann der Verkäufer verpflichtet werden, eine Entschädigung zu zahlen, die in keinem Fall den Wert der mangelhaften Ware übersteigen darf. In keinem Fall ist eine Entschädigung zahlbar für finanzielle und/oder geschäftliche Verluste, erhöhte Gemeinkosten, Auswirkungen auf die Planung, den Verlust des erwarteten Gewinns und den Verlust eines potenziellen Kunden. Diese Aufzählung ist nur als Beispiel zu verstehen.
Die vorliegenden Bestimmungen berühren nicht die Anwendung des Gesetzes vom 25. Februar 1991 über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Für Waren, die nicht vom Verkäufer hergestellt wurden, sondern Teil der Lieferung sind, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der Garantien, die ihm von seinen Lieferanten gewährt werden.
Im Streitfall darf keine Tatsachenfeststellung bezüglich der gelieferten Produkte erfolgen, sofern diese Feststellung nicht kontradiktorisch zwischen den Parteien mithilfe eines von einem Gerichtsvollzieher erstellten Protokolls erfolgt und der Verkäufer nicht mindestens einen (1) Werktag im Voraus schriftlich darüber informiert wurde.
Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Stornierung der Bestellung durch den Käufer ist dieser verpflichtet, dem Verkäufer eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn und die entstandenen Kosten zu zahlen, die pauschal und endgültig auf 20 % der Bestellung festgelegt wird, und zwar unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Schaden nachzuweisen.
Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, die gelieferten und noch nicht montierten Produkte unverzüglich auf Kosten des Kunden zurückzugeben. Hierzu bevollmächtigt der Kunde den Verkäufer, diese sofort auf seine Kosten zurückzunehmen. Die montierten Produkte bleiben im Besitz des Kunden, der einer umgehenden Zahlungspflicht unterliegt. Im Falle einer Vertragsauflösung während der Herstellung sind der Wert der gesamten bereits hergestellten Produkte, die entstandenen Kosten und eine Entschädigung von 20 % auf den gesamten Vertrag fällig und sofort zahlbar.
Der Verkäufer hat immer das Recht, den Vertrag als gekündigt zu betrachten, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die eine normale Erfüllung des Vertrags verhindern. Die folgenden Situationen können als unvorhergesehene Umstände geltend gemacht werden, die eine Kündigung des Vertrags rechtfertigen: Krieg, Mobilmachung, Besatzungszustand, Störung der öffentlichen Ordnung, Blockade, Streik, Aufruhr, Aussperrung, Epidemien, Quarantänezustand, Maschinenbruch, Brand, Explosion, Unterbrechung der Rohstoff- oder Energielieferung, Beschränkungen oder jegliches Verbot, die von öffentlichen Verwaltungen auferlegt werden, ungünstige Witterungsbedingungen, Überschwemmungen, außergewöhnliche Preiserhöhungen für Rohstoffe und Energie, sowohl beim Verkäufer als auch beim Lieferanten. Beruft sich der Verkäufer auf ein unvorhergesehenes Ereignis, schuldet er keine Entschädigung.
Dieser Vertrag unterliegt dem belgischen Recht. Im Falle eines Rechtsstreits liegt die Zuständigkeit beim Gericht des Gerichtsbezirks Verviers.