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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LARCO sa – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 0 – Vorbemerkung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Bestellungen, Verkäufe, Lieferungen sowie für alle vom Verkäufer erbrachten Handlungs-, Transport- und/oder Montageleistungen.

Die Leistungen des Verkäufers unterliegen:

-       entweder einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen, sofern sie ausschließlich die Herstellung und/oder Lieferung von Fertigbauteilen betreffen;

-     oder einem Werkvertrag, sofern der Verkäufer zusätzlich Hebe- oder Montageleistungen erbringt, für welche Sonderbedingungen gelten. Wird die Montage vom Verkäufer durchgeführt, darf von den ursprünglichen Plänen nur auf schriftlichen Antrag des Verkäufers und auf dessen eigene Verantwortung abgewichen werden. Die Koordination und Überwachung der Umschlagsarbeiten erfolgen stets unter der Verantwortung des Kunden.

Die Parteien vereinbaren die Anwendung des allgemeinen Kaufrechts, sofern in den Sonderbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht davon abgewichen wird. Die Ungültigkeit einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt weder die Gültigkeit der übrigen Bedingungen noch der sonstigen Vertragsbestimmungen.

Die Waren gelten, ungeachtet der vereinbarten Liefermodalität, als in den Werkstätten des Verkäufers gekauft, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Sonderbedingungen können strengere Anforderungen vorsehen.

Artikel 1 – Annahme und Vorrang der Bedingungen 

Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, schließen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anwendung sämtlicher allgemeiner oder besonderer Einkaufsbedingungen, die sich aus Dokumenten des Käufers ergeben könnten, in vollem Umfang aus. Mit der Erteilung einer Bestellung erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt an. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gegenüber dem Verkäufer nur wirksam, wenn sie zuvor schriftlich von diesem bestätigt wurden.

Im Falle von Abweichungen zwischen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen haben Letztere Vorrang. Die Ungültigkeit einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt weder die Gültigkeit der übrigen Bedingungen noch der sonstigen Vertragsbestimmungen.

Artikel 2 – Zustandekommen und Gültigkeit des Vertrags 

Sämtliche Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend und können geändert oder zurückgezogen werden, solange sie nicht schriftlich angenommen wurden. Alle von Vertretern, Agenten, Maklern und anderen Vermittlern des Verkäufers eingegangenen Verpflichtungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer endgültig und verbindlich.

Jede zusätzliche Bestellung, Änderung oder Anpassung sind Gegenstand eines neuen Vertrags und kann eine Anpassung der Preise, Fristen und Ausführungsbedingungen nach sich ziehen.

Artikel 3 – Finanzielle Bestimmungen 

3.1 Allgemeines

Die vereinbarten Preise können, unabhängig von den nachstehenden Faktoren, jederzeit an Steigerungen der Rohstoff-, Material- und Lohnkosten oder an Preisänderungen bei den Lieferanten des Verkäufers angepasst werden.

3.2. Gültige Währungseinheit 

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise des Verkäufers in Euro (€), ausschließlich Mehrwertsteuer, Steuern, Abgaben, Transport-, Lager-, Montage-, Hebe- oder Versicherungskosten.

3.3 Steuern und Abgaben 

Sämtliche Steuern, Abgaben, Gebühren oder sonstigen Belastungen jeglicher Art, die mit dem Abschluss und/oder der Erfüllung des vorliegenden Vertrags zusammenhängen oder nicht, gehen zu Lasten des Käufers, selbst wenn sie bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren. 

3.4 Preisanpassung 

Die Preise werden auf Grundlage der wirtschaftlichen Bedingungen, Lohnkosten und Indizes festgelegt, die am Tag des Angebots gelten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise nach der folgenden Formel anzupassen: 

p = P(0,4 s/S + 0,4 i/I + 0,2) 

oder: 

p = Rechnungspreis 

P = Preis des vorliegenden Angebots 

l = Lohn des Facharbeiters zum Zeitpunkt der Lieferung an die Baustelle, einschließlich Sozialabgaben, Kategorie I, wie von der Commission Paritaire Nationale de la Construction Nationale (Nationale Paritätische Kommission für das Bauwesen) festgelegt; 

L = derselbe Lohn am Datum des vorliegenden Angebots; 

i = Materialindex, Index Öffentliche Arbeiten, zum Zeitpunkt der Lieferung; 

I = derselbe Index am Datum des vorliegenden Angebots. 

Als Referenzindex gilt jeweils der für den betreffenden Sektor offiziell anwendbare Index zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Durch Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwer vorhersehbar waren und die den Verkäufer nicht an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern, aber unzumutbar erschweren, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag entweder an diese veränderten Umstände anzupassen oder schadensersatzfrei zu kündigen. Im Falle einer Anpassung des Vertrags hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen. 

Eine Senkung der Kennzahlen (m³/Stück, kg/Stück, Bewehrungsgrad, Tonnage pro Transport, ...) führt in Absprache mit dem Käufer zu einem Aufpreis. 

3.4.1 Stahl

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Stahlpreise für Betonfertigteile entsprechend ihrem tatsächlichen Gewicht und dem Kurs des Grymafer-Betonstahlindexes (FKC) nach folgender Formel zu indexieren: Mehrkosten für Stahl = Gewicht des Stahls x (letzter bekannter Index zum Zeitpunkt der Fakturierung - letzter bekannter Index zum Zeitpunkt des Angebots).

3.4.2 Hardship-Klausel

Treten nach Vertragsabschluss unvorhersehbare und vom Willen des Verkäufers unabhängige Umstände ein, die zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht bei der Vertragserfüllung führen, insbesondere infolge außergewöhnlicher Preissteigerungen bei Rohstoffen, Energie, Transporten oder Lohnkosten, verpflichten sich die Parteien, die Vertragsbedingungen nach Treu und Glauben neu zu verhandeln.

Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, ist der Verkäufer berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder den Vertrag ohne Entschädigung zu kündigen.

3.5 Fakturierung 

Die Fakturierung erfolgt nach folgendem Verfahren: 

Die Rechnungen werden pro Lieferung, monatlich oder gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan ausgestellt. 

In den Sonderbedingungen können strengere Zahlungsbedingungen festgelegt werden. 

Einsprüche gegen die Abrechnung der Rechnung müssen innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als endgültig anerkannt und es werden keine diesbezüglichen Einsprüche mehr berücksichtigt. 

3.6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug 

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, müssen Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen Rechnungsdatum bezahlt werden. Die Rechnungen sind am Geschäftssitz des Verkäufers in Euro (€) zahlbar. Als Zahlungsdatum gilt der Tag, an dem das vom Verkäufer angegebene Konto gutgeschrieben wurde.

Jede bei Fälligkeit unbezahlte Rechnung führt von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung zu:

-       Verzugszinsen gemäß dem belgischen Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr;

-       einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 10 % des geschuldeten Betrags mit einem Mindestbetrag von 250,- €.

Darüber hinaus berechtigt jede Zahlungsverzug oder Nichtzahlung den Verkäufer von Recht wegen, den Verkauf der gesamte oder eines Teils der unbezahlt gebliebenen Waren einzustellen und die laufenden Verträge für alle noch ausstehenden Lieferungen, ohne weitere Formalität und vorbehaltlich eines Schadenersatzes zu kündigen. Dieser Schadenersatz wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 – Vertragsauflösung – berechnet.

Im Fall einer verspäteten Zahlung oder eines ernsthaften Hinweises darauf, dass der Käufer die Zahlung nicht leisten wird, hat der Verkäufer das Recht, künftige Lieferungen auszusetzen und Lagerkosten gemäß Artikel 8.2 – Dem Verkäufer nicht zurechenbare Verspätungen – zu berechnen. Im Falle einer Aussetzung der Lieferung hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens oder des entgangenen Gewinns. 

Die Festsetzung dieser Verzugszinsen entbindet den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Zahlungsfristen bei Fälligkeit strikt einzuhalten. Reklamationen jeglicher Art, auch wenn sie vom Verkäufer berücksichtigt werden, entbinden den Kunden nicht von seiner Verpflichtung der Einhaltung der Zahlungsfristen. 

Eine Verrechnung von Entschädigungen mit dem Verkäufer geschuldeter Rechnungen ist in allen Fällen ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Von Rechnungen dürfen ohne eine diesbezügliche vorherige schriftliche Vereinbarung keine Sicherheiten einbehalten werden.

3.7 Zahlungsgarantien 

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Rahmen der Vertragserfüllung, Zahlungsgarantien vom Käufer einzufordern. Können diese Sicherheiten nicht zugesichert werden, oder verschlechtert sich die Bonität des Käufers erheblich, wird die Kreditversicherung verweigert, treten erhebliche Zahlungsrückstände auf oder wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Verkäufer berechtigt, jede andere Maßnahme zu ergreifen, die er zur Wahrung seiner Interessen für zweckmäßig erachtet; insbesondere hat der Verkäufer das Recht, Lieferungen auszusetzen, Vorauszahlung zu verlangen oder den Vertrag zu Lasten des Käufers aufzulösen und Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen. 

Artikel 4 – Technische Bestimmungen 

4.1 Konformität 

Die Elemente werden gemäß den in den Sonderbedingungen enthaltenen technischen Vorschriften oder, falls diese nicht vorliegen, gemäß den geltenden BENOR, PTV oder gleichwertigen Normen hergestellt, und zwar sowohl hinsichtlich des Aussehens und der Abmessungen als auch der inneren Eigenschaften. Die branchenüblichen Toleranzen gelten als vom Käufer akzeptiert. Der Käufer lässt eine Toleranzspanne gegenüber den technischen Vorschriften zu, wie sie in den Verlegeplänen angegeben sind. 

Die Erstellung eines Verlegeplans dient ausschließlich dem Zweck, die Ausführung zu vereinfachen und kann in keinem Fall als Stahlbetonstudie betrachtet werden. 

Alle sonstigen Spezifikationen, die in anderen Dokumenten wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Werbeanzeigen, Skizzen usw. enthalten sind, sind rein approximativ und nicht lediglich verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in den Sonderbedingungen erwähnt werden. 

4.2 Vom Kunden übermittelte Daten 

Der Käufer oder sein Bevollmächtigter (Architekt) hat selbst einzuschätzen, ob die Einschaltung eines Ingenieur- oder Planungsbüros erforderlich ist. Die damit verbundenen Kosten und Verantwortung liegen ausschließlich beim Käufer. Der Käufer trägt allein die vollständige und uneingeschränkte Verantwortung für alle Daten, die er dem Verkäufer übermittelt. Darüber hinaus ist der Architekt für die Form, die Maße und das Aussehen der gezeichneten Elemente verantwortlich und der beratende Ingenieur trägt die alleinige Verantwortung für die allgemeine Stabilität des Bauwerks, aller zu diesen gehörenden Elementen sowie der Verbindungsprinzipien. Der Verkäufer kann in keinem Fall für die konzeptionelle Lösung, die technischen Eigenschaften oder die Folgen haftbar gemacht werden. 

Alle vom Verkäufer vorgelegten Pläne und technischen Unterlagen unterliegen der Genehmigung durch den Käufer, der dafür verantwortlich ist, dass sie innerhalb von zehn (10) Werktagen überprüft werden. Unterbleibt diese Prüfung, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferfrist für die Elemente zu verlängern, ohne dass daraus Fälligkeit einer Entschädigung oder Lieferstrafe entstehen. Der Käufer ist allein verantwortlich für die Genehmigung der Pläne und technischen Unterlagen durch Dritte (Architekt, Planungsbüro, Ingenieurbüro...). Die Genehmigung und die Anmerkungen müssen dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. 

4.2.1 Technische Ansprechpartner und Projektkoordination

In unserer Eigenschaft als Hersteller von Betonfertigteilen gelten für sämtliche technischen Belange des Projekts ausschließlich der vom Käufer (Auftragsgeber) benannte Projektleiter sowie der Bauleiter als unsere Ansprechpartner.

Es obliegt in keinem Fall dem Verkäufer, Genehmigungen, Freigaben oder Zustimmungen anderer am Projekt beteiligter Personen einzuholen, zu koordinieren oder sicherzustellen, insbesondere nicht von Architekten, Ingenieur- oder Planungsbüros, Prüfstatiker, Kontrollorganen oder sonstigen Dritten.

Die Verantwortung für die Projektkoordination, die Weiterleitung sämtlicher relevanter Informationen sowie die Einholung der erforderlichen Freigaben und Genehmigungen liegt ausschließlich beim Käufer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter.

Der Verkäufer übernimmt daher keinerlei Haftung für Fehler, Verzögerungen, Unterlassungen, Widersprüche oder Unvollständigkeiten bei erteilten Freigaben oder übermittelten Informationen sowie für daraus unmittelbar oder mittelbar entstehende Schäden, Mehrkosten, Verzögerungen oder sonstige Folgen.

4.3 Änderungen von Plänen

Jede vom Kunden nach Ausstellung der Verlegepläne in der Revisionsstufe B verlangte Änderung, Anpassung oder Überarbeitung gilt als zusätzliche Leistung und wird auf Basis eines Stundensatzes von 90,- € abgerechnet.

Jede vom Kunden nach Freigabe der Verlegepläne verlangte Änderung, Anpassung oder Überarbeitung gilt ebenfalls als zusätzliche Leistung und wird auf Grundlage eines Stundensatzes von 90,- € für Zeichenarbeiten sowie einer Pauschale von 250,- € für Änderungen an der Installation in Rechnung gestellt.

Etwaige Auswirkungen dieser Änderungen auf Ausführungsfristen, Terminplanung, Produktionskosten oder Lieferzeiten können zudem eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Fristen und Preise nach sich ziehen.

4.4 Befüllen von Elementen 

Das Befüllen der Hebeankeröffnungen ist nicht im Preis inbegriffen. 

4.5 Kontrolle und Prüfungen 

Prüfungen, Kontrollen oder besondere Zertifizierungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, gehen zu Lasten des Käufers.

Im Preis sind keine Kontrollen oder Tests vorgesehen; diese müssen immer - auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung gefordert werden – vom Käufer vor deren Durchführung bezahlt werden. Der Verkäufer darf in keinem Fall mit solchen Prüfungen belastet werden.

4.6 Muster 

Jedes Muster, das dem Käufer zur Genehmigung vorgelegt und anschließend genehmigt wird, dient lediglich als Grundlage für den Vertrag. Jedes Element kann geringfügig von dem genehmigten Muster abweichen, da ein Muster auf einer eher begrenzten Fläche, mit einem geringen Betonvolumen und unter anderen Bedingungen oder mit anderen Produktionsmethoden hergestellt wird. 

Geringfügige Unterschiede hinsichtlich Farbtons, Struktur, Aussehens oder Oberflächenbeschaffenheit, die auf den Fertigteilherstellungsprozess zurückzuführen sind, begründen keinen Mangel und berechtigen nicht zu Beanstandungen.

Artikel 5 – Geistige Eigentumsrechte 

Der Verkäufer kann in keinem Fall dafür haftbar gemacht werden, wenn die vom Käufer bestellten Elemente mit geistigen Eigentumsrechten einer dritten Partei in Konflikt stehen. 

5.1 Geistiges Eigentum

Alle dem Käufer übermittelten Zeichnungen, Verlegepläne, Studien, Muster, Modelle, technischen Unterlagen und Fotos bleiben ausschließlich Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt, weitergegeben, Dritten überlassen noch anderweitig genutzt werden und sind auf erste Aufforderung hin unverzüglich zurückzugeben. 

5.2 Werbematerial

Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, jederzeit auf die ausgeführten Projekte zu verweisen und diese für Werbezwecke zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht zuvor schriftlich widersprochen hat.

Artikel 6 – Transport 

6.1 Allgemeines 

Jede Anfrage und Ankündigung zur Abholung von Elementen müssen mindestens fünf (5) Werktage im Voraus schriftlich mit Angabe der Reihenfolge der Lieferungen erfolgen. 

Die Art und Weise der Beladung der LKW liegt im Ermessen des Verkäufers. 

Fehlfrachten, die auf den Käufer oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, oder volle Frachten für eine Teilladung können dem Käufer in Rechnung gestellt werden. 

Jeder Lieferschein muss vom Baustellenleiter unterzeichnet werden und gilt als Nachweis für den Erhalt der Ware in gutem Zustand. Bei Nichteinhaltung dieser Regel ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzufordern; der Transportpreis bleibt jedoch weiterhin fällig. 

6.2 Späte Lieferstornierung und Änderungsregelungen

1.Stornierung
a) Erfolgt die Stornierung eines Ladeauftrags weniger als vierundzwanzig (24) Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin, so ist eine pauschale Entschädigung in Höhe von fünfzig Prozent (50 %) der vereinbarten Transportkosten zu zahlen.

b) Erfolgt die Stornierung am Nachmittag des Vortages des vereinbarten Liefertermins, sind die vollen ursprünglich vereinbarten Transportkosten zu entrichten.

2.Änderungen der Lieferanfrage

Jede Änderung einer Lieferanfrage – insbesondere hinsichtlich Datums, Uhrzeit, Lieferorts oder sonstiger Modalitäten – gilt als neue Lieferanfrage und unterliegt denselben Vorankündigungsfristen wie in Ziffer „Stornierung“ beschrieben.

3.Verschiebung des Liefertermins

Wird der Liefertermin um mehr als einen Werktag gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Termin verschoben, können Standgebühren für den Auflieger sowie Lade- und Entladegebühren in Rechnung gestellt werden.

6.3 Lieferung unvollständiger Ladungen

Die Verteilung der Ladungen, wie im Ladeplan dargestellt, erfolgt grundsätzlich auf Basis vollständiger Ladungen, soweit dies möglich ist und unter Berücksichtigung der geltenden technischen, logistischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

Sollte eine der vorgesehenen Ladungen – in der Regel die letzte – ein Gesamtgewicht von weniger als vierundzwanzig (24) Tonnen aufweisen, gilt diese als unvollständige Ladung.

Für unvollständige Ladungen wird ein Zuschlag gemäß den jeweils gültigen Tarifbedingungen berechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6.4 Verlängerter Entladezeitraum

Die erste Stunde der Entladung ist im vereinbarten Transportpreis enthalten.

Jede darüberhinausgehende angefangene Stunde wird dem Auftraggeber pauschal mit 75,- € pro Stunde und pro LKW in Rechnung gestellt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass jede angefangene Stunde vollständig zu vergüten ist.

Die Dauer der Entladevorgänge sowie gegebenenfalls der Wartezeiten wird anhand der Angaben auf dem CMR-Frachtbrief, Lieferschein oder einem vom Empfänger unterzeichneten Transportdokument festgestellt. Sofern der Auftraggeber keinen gegenteiligen Nachweis erbringt, gelten die Angaben auf den genannten Dokumenten als verbindlich zwischen den Parteien.

Etwaige Beanstandungen bezüglich der Dauer der Entladevorgänge oder der entsprechenden Abrechnung müssen schriftlich innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferdatum erfolgen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, können Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden.

6.5 Einrichtung der Baustelle und ihres Zugangs

6.5.1 Allgemeine Anforderungen bei Lieferung an die Baustelle und Montage durch den Verkäufer

Übernimmt der Verkäufer den Transport, ist der Käufer verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und alle Genehmigungen einzuholen, damit die Zugänglichkeit der Baustelle, das Parken und die Nutzung der Geräte des Verkäufers (LKW, Kräne usw.) sowie die Arbeiten (Entladen, Montage usw.) unter optimalen Sicherheits- und Leistungsbedingungen gemäß den Regeln der Straßenverkehrsordnung, den örtlichen Vorschriften und den gesetzlichen Bestimmungen der allgemeinen Arbeitsschutzverordnung auf seine eigenen Kosten und sein eigenes Risiko gewährleistet werden können. 

Der Entladeort muss für LKW mit einer Achslast von dreizehn (13) Tonnen zugänglich sein. Ist eine geringere Ladekapazität erforderlich, wird ein Zuschlag in Rechnung gestellt. 

Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus einer Unterlassung oder Unzulänglichkeit der Maßnahmen ergeben, die er gemäß den vorstehenden Absätzen zu ergreifen hat; das gilt insbesondere in Bezug auf die Stilllegung der Fahrzeuge des Verkäufers, Schäden, die dem Verkäufer oder Dritten entstehen. 

Der Kunde stellt den Verkäufer ohne jede Einschränkung von allen Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus haftet der Kunde im Falle der Nichteinhaltung der dem Kunden gemäß den vorstehenden Absätzen auferlegten Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Stilllegung der Fahrzeuge des Verkäufers, für den Schaden, der dem Verkäufer oder Dritten entsteht.

6.5.2 Besondere Vorschriften bei Montage durch den Verkäufer 

Zu diesem Zweck muss der Kunde die Zufahrtswege zu den Park- und/oder Entladeorten der Lastwagen des Verkäufers sowie zu den Park- und/oder Betriebsorten des Krans anlegen, instand halten und gegebenenfalls abgrenzen. Fahrzeuge und Geräte müssen ihre Bewegungen unabhängig von Witterungsbedingungen und gemäß den Angaben des Verkäufers durchführen können. 

6.5.3 Besondere Vorschriften bei Lieferung auf die Baustelle 

Der Transport wird immer pro volle Ladung berechnet. 

Das Entladen, die Handhabung, das Stapeln und die Platzierung gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers. Dieser ist verpflichtet, den LKW innerhalb einer halben Stunde nach seiner Ankunft oder vor der Ankunft des nächsten LKW vollständig zu entladen, wenn die vom Kunden gewünschten Lieferzeiten weniger als eine halbe Stunde auseinander liegen. Wird diese Frist überschritten, werden ihm die zusätzlichen Stunden in Rechnung gestellt; jede angefangene Stunde gilt als geschuldet. 

Verlässt der LKW fristgemäß das Werk, wird davon ausgegangen, dass er fristgemäß auf der Baustelle eingetroffen ist. 

6.5.4 Besondere Vorschriften bei Lieferung ab Werk

Bei Lieferung ab Werk regeln die Sonderbedingungen die Verladung.

6.6 Handhabungsvorschriften und Sicherheit

Der Auftraggeber und/oder der Unternehmer bestätigt, die von der LARCO aufgestellten Handhabungsvorschriften zur Kenntnis genommen zu haben. Diese Vorschriften sind auf der Website von LARCO unter folgender Adresse zugänglich:

https://www.larco.pro/images/documents/pdf/LARCO_CONSIGNES.pdf 

Auf der Baustelle eventuell bereitgestelltes Handhabungsmaterial wird ohne Übertragung der Verantwortung für dessen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Es obliegt ausschließlich dem Unternehmer, die Handhabungsvorgänge auf der Baustelle ordnungsgemäß durchzuführen, unter strikter Einhaltung der von LARCO kommunizierten Vorschriften sowie der geltenden Sicherheitsregeln.

Bei Nichteinhaltung der genannten Vorschriften oder der Sicherheitsregeln übernimmt LARCO keinerlei Haftung für Schäden, Unfälle oder sonstige Folgen.

Sämtliche Kosten, Auslagen oder zusätzlichen Aufwendungen, die durch Verstöße gegen die Handhabungsvorschriften entstehen – einschließlich Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung, zusätzliche Einsätze oder Ausfallzeiten von Material – gehen ausschließlich zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers oder Auftraggebers und können in keinem Fall LARCO angelastet werden.

Artikel 7 – Lieferfristen und -bedingungen 

Die Liefer- und/oder Montagefristen werden in den Sonderbedingungen festgelegt. 

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, dienen die Fristen für Vorfertigung, Lieferung oder Handhabung lediglich als Richtwerte und stellen eine Handelspflicht dar. Die Fristen beginnen erst nach:

-       Erhalt der endgültigen Bestellung;

-       Genehmigung der Pläne;

-       Erhalt aller erforderlichen technischen Informationen; 

-       gegebenenfalls Eingang der vereinbarten Anzahlungen.

Die Fristen für die Entwicklung eventueller Formen und deren Herstellung beginnen erst ab dem Datum der Genehmigung der Pläne durch den Käufer. 

Bei Verzögerungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Fristen behält sich der Verkäufer das Recht vor, neue Lieferfristen zu vereinbaren, ohne dass ihm daraus Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer erwachsen können. Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen einer Fristüberschreitung, es sei denn, ihm wurde zuvor eine ausdrückliche Mahnung per Einschreiben zugestellt und die Verzögerung ist ihm zurechenbar; dies gilt nicht bei höherer Gewalt oder im Fall von Hardship.

Artikel 8 – Verspätete Lieferung  

8.1. Dem Verkäufer zurechenbare Verspätung

Keine Verzögerung der vereinbarten Liefer- und/oder Montagefristen (Artikel 7 – Lieferfristen und -bedingungen), die dem Verkäufer zuzurechnen ist, kann zur Auflösung des vorliegenden Vertrags führen. Der Kunde schließt die Möglichkeit der Auflösung ausdrücklich aus. Stattdessen führt eine verspätete Lieferung zur Zahlung einer Entschädigung von maximum fünf Prozent (5 %) des Nettowertes der betroffenen Elemente ohne MwSt., Zölle und Kosten und unter Ausschluss jedweder anderen Entschädigungen. Der Käufer hat das Bestehen und den entstandenen Schaden in allen Fällen nachzuweisen. 

8.2. Dem Verkäufer nicht zurechenbare Verspätungen 

Wird das gültige Liefer-, Montage- oder Fertigstellungsdatum aufgrund einer Tatsache, die dem Verkäufer nicht angelastet werden kann, und unter Ausschluss höherer Gewalt im strengsten Sinne, das in den Sonderbedingungen vorgesehene Datum um mehr als dreißig (30) Tage überschritten, schuldet der Käufer den gesamten Rechnungsbetrag zuzüglich der daraus resultierenden Lagerkosten, der zusätzlichen Lagerkosten und/oder der Kosten für den Abriss, die Lagerung und den Wiederaufbau der Schalungen und/oder Materialien. Jede vom Käufer verursachte Verschiebung, Verzögerung oder Unterbrechung kann darüber hinaus eine Anpassung der Fristen und Preise nach sich ziehen.

Ein Konkurs, Vergleichsverfahren, Zahlungsaufschub oder ähnliches - gütliches oder gerichtliches - Verfahren des Bauherrn oder des Kunden des Verkäufers gilt in keinem Fall als ein Ereignis höhere Gewalt. 

Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins wird rechtmäßig und ohne Inverzugsetzung eine in den Sonderbedingungen festgelegte Entschädigung fällig oder, falls dies nicht möglich ist, Kosten in Höhe von drei Prozent (3 %) pro Monat auf der Grundlage des Wertes der in Rechnung gestellten Teile ab dem zweiten Monat, der auf den Liefermonat folgt. 

Im Falle einer längeren Lagerung beim Verkäufer gehen sämtliche Reinigungs-, Aufbereitungs- und, falls erforderlich, Reparaturarbeiten an die Elemente infolge der längeren Lagerung zu Lasten des Käufers. 

Bei Lieferung auf die Baustelle führt jede Überschreitung der Entladefrist rechtmäßig und ohne Inverzugsetzung zu einer Entschädigung in Höhe von 75,- € pro Stunde und pro LKW. 

Erfolgt die Montage durch den Verkäufer, wird eine Entschädigung für das Material berechnet, das aufgrund dieser Verzögerung stillgelegt werden muss. Die Tagesentschädigung pro LKW und Kran wird je nach Kapazität des Krans gleichwertig zu seinem Mietpreis nach den am Tag der Immobilisierung geltenden Tarifen berechnet. 

Eine Unterbrechung der Arbeitsleistungen des Personals wird ebenfalls mit einem Stundenlohn von 60,- € pro Arbeitskraft berechnet. 

Artikel 9 – Übertragung von Eigentum 

Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung zuzüglich eventueller Zinsen, Erhöhungen und Zusatzkosten der Eigentümer der gelieferten Waren, und zwar auch dann, wenn die Ware in einer Immobilie platziert oder eingebaut wird. 

Im Falle von Teillieferungen und wenn dieser Gegenstand separater Zahlungen sind, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Auftrags das Eigentum des Verkäufers.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die gelieferten Waren bei Nichtzahlung zurückzufordern. Alle Kosten, die mit der Wiederbeschaffung verbunden sind, gehen zu Lasten des Käufers. Der Vertragspartner ist persönlich verpflichtet, einen eventuellen neuen Käufer oder Eigentümer über diesen Eigentumsvorbehalt zu informieren.

9.1 Abholung

Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Verladung der Ware im Werk des Verkäufers auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko für alle Beschädigungen oder Verluste der Ware infolge von Zufall sowie sämtliche Risiken höherer Gewalt.

9.2 Lieferung ohne Montage

Soweit der Verkäufer keine Montageleistungen erbringt, geht die Gefahr mit der Abfahrt des LKW des Werksgeländes durch das Transportfahrzeug auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko für alle Beschädigungen oder Verluste der Ware infolge von Zufall sowie sämtliche Risiken höherer Gewalt.

9.3 Lieferung mit Montage

Erbringt der Verkäufer die Montage, geht die Gefahr mit der vorläufigen Abnahme der Arbeiten oder, falls eine solche nicht erfolgt, mit dem Einbau der Elemente in das Bauwerk auf den Käufer über.

Bis zu ihrer endgültigen Verbindung mit dem Bauwerk verbleiben die auf die Baustelle gelieferten und durch den Verkäufer zu montierende Elemente unter der Aufsicht des Käufers, der alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Erhaltung, Sicherung und Schutz zu ergreifen hat.

Artikel 10 – Abnahme 

10.1 Prüfung der Waren und allgemeine Bestimmungen für Lieferungen 

Der Kunde ist als Gewerbetreibender oder Unternehmer verpflichtet, die gelieferten Elemente mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Abnahme der Elemente hinsichtlich ihrer Abmessungen, ihres Volumens und ihres Aussehens kann vor dem Versand im Werk des Verkäufers erfolgen. Zu diesem Zweck muss sich der Kunde auf eigene Initiative über Ort, Tag und Uhrzeit informieren, an dem er die erforderlichen Kontrollen durchführen kann, die unbedingt in Anwesenheit des Verkäufers stattfinden müssen. In Ermangelung einer Kontrolle vor dem Versand ist der Käufer verpflichtet, die Elemente unmittelbar bei Empfang hinsichtlich ihrer Abmessungen, ihres Volumens und ihres Erscheinungsbildes zu überprüfen.

10.2. Liefermängel 

10.2.1 Mängel

Bei Lieferungen ab Werk wird davon ausgegangen, dass alle offensichtlichen Mängel, Beschädigungen, Fehler, Schaden oder Nichtübereinstimmungen, die nicht genau und detailliert auf dem Verladeschein oder dem CMR-Frachtbrief vermerkt sind, endgültig abgedeckt sind und das Element vollständig akzeptiert wird. 

Bei Lieferungen frei Baustelle muss der Käufer bei Ankunft der Ware auf der Baustelle und vor dem Abladen der Ware auf dem Lieferschein oder dem CMR-Frachtbrief alle offensichtlichen Mängel, Beschädigungen, Fehler, Schaden oder Nichtübereinstimmungen an der Ware vermerken. Das Fehlen solcher schriftlichen und präzisen Vermerke gilt als Annahme der Waren. 

Bei der Handhabung oder Montage von Elementen mit offensichtlichen Mängeln verzichtet der Käufer auf das Recht, Reparaturkosten oder Entschädigungen aufgrund minderer Qualität geltend zu machen, sofern diese Mängel nicht bei der Warenannahme auf dem Lieferschein oder dem CMR-Frachtbrief vermerkt wurden oder vor der Handhabung oder Montage der Elemente keine schriftliche Reklamation eingereicht wurde. 

10.2.2 Versteckte Mängel

Wird nach der Lieferung ein versteckter Mangel entdeckt, benachrichtigt der Kunde den Verkäufer innerhalb von höchstens einem (1) Monat nach dessen Entdeckung per Einschreiben. Der Käufer hat den reklamierten Mangel genau zu beschreiben und alle relevanten Belege und Nachweise beizufügen. Der Käufer verpflichtet sich, kein fehlerhaftes Element zu verwenden und zu montieren. 

Im Falle einer Reklamation ist der Käufer ferner verpflichtet, für eine angemessene Lagerung der strittigen Elemente zu sorgen, damit eine gemeinsame Begutachtung erfolgen kann.

10.3 Abnahme der Montagearbeiten

Erbringt der Verkäufer die Montage, erfolgt die vorläufige Abnahme:

-       entweder durch Unterzeichnung eines Lieferscheines oder Leistungsnachweises; 

-       oder mangels schriftlicher Beanstandungen innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Abschluss der Montagearbeiten. 

Artikel 11 – Garantien 

Der Verkäufer gewährleistet die Übereinstimmung der gelieferten Elemente mit den vertraglich vereinbarten Spezifikationen.

Der Umfang und die Art der versteckten Mängel sind restriktiv auszulegen, da der Kunde aufgrund seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender verpflichtet ist, die Elemente sowohl bei der Entgegennahme als auch bei der Platzierung gewissenhaft zu prüfen. 

Der Verkäufer übernimmt keine Haftung welcher Art auch immer bei einem Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einer Tatsache, die beinhaltet, dass der Vertragspartner, sein Angestellter und/oder Subunternehmer ein vom Verkäufer geliefertes Element einer ganz bestimmten Qualität für ein Bauwerk verwendet oder verwenden lässt, dessen Elemente eine andere Qualität haben sollten, und zwar in Abhängigkeit von der Art und den Merkmalen des Bauwerks. 

Die Gewährleistung für versteckte Mängel ist auf einen (1) Monat ab dem Zeitpunkt beschränkt, an dem der Kläger von dem Schaden, dem Mangel und der Identität des Herstellers hätte Kenntnis erlangen können. Das Recht auf Klageerhebung verjährt nach einem Zeitraum von zehn (10) Jahren ab Lieferung. 

Die Garantie des Verkäufers beschränkt sich, unter Ausschluss jeglichen Schadenersatzes und unabhängig von der Ursache der Reklamationen, nach eigenem Ermessen auf die Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des fehlerhaften oder nicht konformen Teils der Ware. Die Gesamthaftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf den für die streitgegenständlichen Elemente in Rechnung gestellten Betrag begrenzt. Falls weder Ersatz noch Reparatur möglich sind, kann der Verkäufer verpflichtet werden, eine Entschädigung zu zahlen, die in keinem Fall den Wert der mangelhaften Ware übersteigen darf. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorliegen, ist in keinem Fall eine Entschädigung zahlbar für finanzielle und/oder geschäftliche Verluste, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, erhöhte Gemeinkosten, Auswirkungen auf die Planung oder Verzögerungen auf der Baustelle, indirekte Ersatzkosten, immaterielle Schäden, entgangenen erwarteten Gewinn, und den Verlust von Geschäftschancen oder eines potenziellen Kunden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und nur als Beispiel zu verstehen. 

Für Waren, die nicht vom Verkäufer hergestellt wurden, sondern Teil der Lieferung sind, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der Garantien, die ihm von seinen Lieferanten gewährt werden. 

Im Streitfall darf keine Tatsachenfeststellung bezüglich der gelieferten Elemente erfolgen, sofern diese Feststellung nicht kontradiktorisch zwischen den Parteien mithilfe eines von einem Gerichtsvollzieher erstellten Protokolls erfolgt und der Verkäufer nicht mindestens einen (1) Werktag im Voraus schriftlich darüber informiert wurde. 

Artikel 12 – Vertragsauflösung 

Bei Nichtzahlung, Vertragsverletzung, Zahlungsunfähigkeit, erheblicher Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, gerichtlichem Reorganisationsverfahren oder Betriebseinstellung ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag nach erfolgloser Mahnung von Rechts wegen auszusetzen oder aufzulösen.

Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Stornierung der Bestellung durch den Käufer ist dieser verpflichtet, dem Verkäufer eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn und die entstandenen Kosten zu zahlen, die pauschal und endgültig auf zwanzig Prozent (20 %) der Auftragswertes festgelegt wird, und zwar unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Schaden nachzuweisen. 

Im Falle der Stornierung, Rückabwicklung oder Auflösung des Vertrages vor Montage der gelieferten Elemente ist der Verkäufer berechtigt, die noch nicht eingebauten Elemente unverzüglich zurückzunehmen. Die Kosten der Rücknahme und des Transports gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer erteilt dem Verkäufer ausdrücklich die Erlaubnis, den Lieferort zum Zwecke der Rücknahme zu betreten, soweit dies im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Die montierten Elemente bleiben im Besitz des Kunden, der einer umgehenden Zahlungspflicht unterliegt. 

Im Falle einer Vertragsauflösung während der Herstellung sind der Wert sämtlicher bereits vorgefertigter, bestellter oder beschaffter Elemente, sämtliche entstandenen Kosten sowie eine pauschale Entschädigung von zwanzig Prozent (20 %) auf den gesamten Vertrag fällig und sofort zahlbar. 

Artikel 13 – Höhere Gewalt 

Der Verkäufer hat immer das Recht, den Vertrag als gekündigt zu betrachten, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die eine normale und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags verhindern. Die folgenden Situationen können als unvorhergesehene Umstände geltend gemacht werden, die eine Kündigung des Vertrags rechtfertigen: Krieg, Mobilmachung, Besetzungszustand, Störung der öffentlichen Ordnung, Blockade, Streiks, Aufruhr, Aussperrungen, Epidemien oder Pandemien, Quarantänezustand, Maschinenbruch, Brand, Explosion, Rohstoff- oder Energieknappheit, Unterbrechung der Rohstoff- oder Energieversorgung, Beschränkungen, jegliches Verbot oder behördliche Maßnahmen, ungünstige Witterungsbedingungen, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungsereignisse, außergewöhnliche Preissteigerungen bei Rohstoffe und Energie, sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Lieferanten. 

Beruft sich der Verkäufer auf ein unvorhergesehenes Ereignis, schuldet er keinerlei Entschädigung. Während der Dauer der höheren Gewalt ruhen die Verpflichtungen des Verkäufers. Dauert die Situation länger als sechzig (60) Tage an, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag ohne Entschädigung zu kündigen.

Artikel 14 – Daten, Kommunikation und Beweisführung

Die Parteien erkennen die rechtliche Wirksamkeit elektronischer Kommunikation, von E-Mails, PDF-Freigaben sowie elektronischer Signaturen ausdrücklich an.

Der Käufer ist verpflichtet, die Bankverbindung des Verkäufers eigenverantwortlich zu überprüfen.

Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeitet werden, werden gemäß den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

Artikel 15 – Versicherungen 

Der Käufer verpflichtet sich, die erforderlichen Versicherungen abzuschließen, insbesondere zur Deckung von:

-       Baustellenrisiken; 

-       Haftpflichtrisiken; 

-       Schäden am Bauwerk; 

-       Schäden an gelieferten Gütern vor deren Abnahme. 

Auf erste Anforderung hat der Käufer einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen.

Artikel 16 – Gerichtsstand 

Dieser Vertrag unterliegt dem belgischen Recht. 

Für sämtliche Rechtsstreits liegt die Zuständigkeit beim Unternehmensgerichte am Sitz des Verkäufers zuständig, derzeit die Gerichte von Lüttich, Abteilung Verviers, soweit keine zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften entgegenstehen.

 

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